Das Abendmahl.
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Die EKD hat auf ihrer Website ein paar Kapitel online zur Verfügung gestellt. Die gesamte Schrift ist über den Buchhandel für 2,95 Euro zu bestellen. (ISBN 3-579-02378-0). Aus dem Kapitel 3 ("Praktische Empfehlungen") hier zwei Abschnitte zur "Eucharistischen Gastfreundschaft":
In den evangelischen Kirchen sind römisch-katholische Christen wie alle Getauften herzlich zum Abendmahl eingeladen, weil Christus selbst dazu einlädt. Festgehalten ist diese "eucharistische Gastfreundschaft" oder "Gastbereitschaft " der evangelischen Kirchen u.a. in einer "Pastoraltheologischen Handreichung" der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche aus dem Jahre 1975, der sich die Arnoldshainer Konferenz im Jahr 1976 angeschlossen hat. Das Konzept einer "Gastfreundschaft" impliziert, dass diejenigen Christen, die einen Gottesdienst der jeweils anderen Konfession besuchen, dabei Glieder ihrer eigenen Kirche bleiben. Allerdings sollte im gemeindlichen Alltag darauf geachtet werden, dass niemand aus ökumenischem Überschwang zu etwas genötigt wird, was er oder sie (noch) nicht will.
Für die Sicht der römisch-katholischen Kirche ist das "Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus" vom 25. März 1993 einschlägig, ein "verbindlicher Bescheid" des päpstlichen Einheitsrates zur Auslegung der entsprechenden Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils. Es bestimmt, dass "ein Katholik unter den oben erwähnten Umständen", also auch in Todesgefahr und anderen durch den Diözesanbischof bestimmten Ausnahmefällen, das Abendmahl nur von einem Spender einer anderen Kirche erbitten darf, "in dessen Kirche diese Sakramente gültig gespendet werden, oder von einem Spender, von dem feststeht, dass er gemäß der katholischen Lehre über die Ordination gültig geweiht ist" (Nr. 133). Die geltende lehramtliche Position der römisch- katholischen Kirche ist aber, dass Pfarrerinnen und Pfarrer der evangelischen Kirchen u.a. wegen der Unterbrechung der durch bischöfliche Handauflegung weitervermittelten Kette der sogenannten "Apostolischen Sukzession " nicht gültig geweiht sind und daher auch die Sakramente nicht gültig spenden können. Allerdings bemühen sich verschiedene Bischofskonferenzen gegenwärtig, vor allem im Blick auf die konfessionsverbindenden Ehen den Spielraum, den ihnen das Direktorium eröffnet, näher zu bestimmen und so weit als möglich auszuschöpfen.
An diesem Punkt, der vor allem das kirchliche Leben von konfessionsverbindenden Ehen tief belastet, wird die bis heute noch bestehende Trennung zwischen den beiden großen Konfessionen schmerzlich deutlich. Die lehramtliche und kirchenrechtliche Lage von Seiten der römisch-katholischen Kirche ist klar: Das oben erwähnte "Direktorium" hat nochmals betont, dass "die katholische Kirche im allgemeinen den Zutritt zur eucharistischen Gemeinschaft (...) einzig jenen Gläubigen, die mit ihr in der Einheit des Glaubens, des Gottesdienstes und des kirchlichen Lebens stehen", gewährt (Nr. 129). Darunter wird die "volle kirchliche Gemeinschaft" verstanden, also die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche einschließlich der mit ihr unierten orientalischen Kirchen. Allerdings wird ebenso ausdrücklich bestimmt, dass "unter gewissen Umständen, in Ausnahmefällen und unter gewissen Bedingungen der Zutritt zu diesen Sakramenten Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften gewährt oder sogar empfohlen werden kann" (ebd.). Als ein solcher Ausnahmefall wird explizit die Lebensgefahr genannt und die Bestimmung weiterer Ausnahmefälle den Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen überlassen. In verschiedenen Texten ist der Begriff einer "geistlichen Notlage" als eine solche Ausnahme eingeführt worden, ansonsten bleiben die Ausnahmefälle meist ohne nähere Bestimmung. Freilich gelten in allen diesen Formen von Ausnahmefällen vier Bedingungen: Der evangelische Christ ist erstens gehindert, "einen Spender der eigenen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft aufzusuchen", er erbittet zweitens von sich aus diese Sakramente, er bekundet drittens den katholischen Glauben bezüglich dieser Sakramente und ist viertens in rechter Weise vorbereitet (Nr. 131; vgl. CIC 844 § 4). Verschiedene römisch-katholische Theologen betonen allerdings, dass auch in einer konfessionsverschiedenen Ehe Mann und Frau nach lehramtlichem Verständnis durch das Sakrament der Ehe miteinander verbunden sind (sofern sie römisch-katholisch oder mit Dispens evangelisch getraut wurden). Sie leben darum in einer geistlichen Gemeinschaft, deren Trennung ausgerechnet am Tisch des Herrn nicht zu rechtfertigen sei.
Da nach evangelischem (und katholischem) Verständnis sich im Abendmahl Jesus Christus selbst so schenkt, wie dies die Einsetzungsworte verheißen, die auch für die römisch-katholische Messe konstitutiv sind, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass er dies auch in katholischen Eucharistie-Gottesdiensten tut. Über einzelne Elemente der Messe, insbesondere des Hochgebetes, wird seit der Reformation zwischen katholischen und evangelischen Theologen kritisch debattiert; aber ebenso besteht seit der Reformationszeit auf evangelischer Seite ein weitgehender Konsens darüber, dass die durch Christus im Abendmahl eröffnete Gemeinschaft nicht durch menschliche Zeremonien oder Theologien beschädigt werden kann. Um aber auf diesem sensiblen Feld die in den letzten Jahrzehnten an vielen Orten gewachsene ökumenische Gemeinschaft nicht zu beeinträchtigen, empfiehlt es sich, nur dann in einer katholischen Eucharistiefeier zu kommunizieren, wenn sicher ist, dass der Vorsteher der Feier - also der jeweilige Priester - keine Einwände hat und in der Gemeinde kein Anstoß daran genommen wird.
Quelle: http://www.ekd.de