Anmerkungen zur Enzyklika "ECCLESIA DE EUCHARISTIA"

Nach einer ersten Durchsicht der Deutschen Übersetzung, die zu der englischen Version, die wohl auch nicht die Originalfassung ist, signifikant schlechter sein soll, muss die jüngste Enzyklika "ECCLESIA DE EUCHARISTIA" für den Ersten Ökumenischen Kirchentag (ÖKT) Ende Juni 2003 nicht kontraproduktiv wirken.

Den Stellenwert und die Bedeutung der Eucharistie uns Katholiken wieder in Erinnerung zu rufen, ist angebracht und angemessen. Dass der Papst von den bisherigen Aussagen des II. Vaticanum, des kirchlichen Gesetzbuchs (Codex Iuris Canonici – CIC) und des Ökumenischen Direktoriums im Sinne eines Vorpreschens sensationell abweichen würde, war nicht zu erwarten (eher war das Gegenteil, ein Rückschritt, befürchtet worden, als es noch um ein "Papier" der Glaubenskongregation ging. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Papst das Thema zur Chefsache erklärt hat, um Schlimmeres zu verhüten). Dass er aus Sicht der (Römisch-) Katholischen Kirche (nicht zu verwechseln mit der im Credo bezeichneten "katholischen Kirche"!) das "Weihepriestertum" für unersetzlich hält und auf die "Apostolische Sukzession" abstellt (vgl. Nr. 28 ff., 29) und daher eine Konzelebration mit einem nicht "gültig" geweihten Priester in keinem Fall für statthaft erachtet (vgl. Nr. 44 ff., 45), ist verständlich und dürfte – vom grundsätzlichen Ansatz her – sogar konsensfähig sein. Hoffnungsfroh stimmt, wenn er hier auf zuversichtlich stimmende Fortschritte im interkonfessionellen "fruchtbaren Dialog", hinweist (vgl. Nr. 30). Bemerkenswert erscheint auch, dass er mit Bezug auf die Erkenntnisse des Konzils es als "vollkommen zutreffend" betont, dass die anderen durch die Taufe verbundenen christlichen Gemeinschaften "im Heiligen Abendmahl (bekennen), daß hier lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde" (Nr. 30).

Als positiv zu werten ist zudem, dass der Papst die Bedeutung der Gewissensentscheidung und "Gewissenspflicht des Christen" hervorhebt: "Das Urteil über den Gnadenstand (als Zulassungsvoraussetzung für die Kommunion) kommt offensichtlich nur dem Betroffenen zu" (Nr. 36 f.), und dass die Kirche die Zulassung allein bei "offensichtlich moralischer Indisponiertheit" derer verweigern darf, "die hartnäckig in einer offenkundig schweren Sünde verharren" (Nr. 37 mit Hinweis auf can. 915 CIC).

Ein, wenn auch kleiner, substantieller Fortschritt kann in der Aussage Nr. 45 gesehen werden. Dort wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen" anderer Konfessionen die Eucharistie gespendet werden kann, hier also eine strikte "Zurückhaltung" wie bei der Konzelebration nicht geboten ist. Für den bevorstehenden ÖKT ist dieser Hinweis als solcher wohl schon von Bedeutung. Im Hinblick auf die Art der "besonderen Umstände" wird sodann ausgeführt, dass die eucharistische Gastfreundschaft einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis des Gläubigen entspreche müsse. Dies beinhaltet insofern eine substantielle Änderung, als bisher, ausgehend von der Formulierung des can. 844 § 4 CIC, offiziell nur von einer der Todesgefahr entsprechenden schweren (physischen) Notlage die Rede war (periculum mortis aut alia gravis necessitas).

Von dem die eucharistische Gastfreundschaft Erbittenden wird auch nicht verlangt, dass er den Papst "anerkennt"; er muss nur, was sich von selbst versteht, "den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt" (Nr. 46; zum "Geheimnis des Glaubens" von Brot und Wein bzw. Leib und Blut, "auch wenn die Sinne dir anderes einreden", vgl. das I. Kapitel, hier z. B. Nr. 15 mit Hinweis auf den Kirchenlehrer und Bischof von Jerusalem, Cyrillus, 315 bis 386, der erstmals das Wort "Wandlung" gebrauchte).

Für den umgekehrten Fall, der Teilnahme eines Katholiken am Abendmahl, werden die bisher wenig überzeugenden Regelungen weder nachvollziehbarer gemacht noch - im Hinblick auf gleich gelagerte schwerwiegende geistliche Bedürfnisse - relativiert. Es bleibt bei der apodiktischen Aussage, "ein katholischer Gläubiger (wird) die heilige Kommunion in einer Gemeinschaft, in der das gültige Weihesakrament nicht vorhanden ist, nicht empfangen können" (Nr. 46, Absatz 2, letzter Satz). Da die Meinungen darüber geteilt sind, ob die Ordination der evangelischen Pfarrer materiell – auch im Hinblick auf die sog. Apostolische Sukzession – eine gültige Weihe beinhaltet und daher dem Satz insoweit kein absoluter, allgemein anerkannter Aussagewert beigemessen werden kann (gemeint ist vielmehr: ... "Gemeinschaft, in der das gültige Weihesakrament nach Auffassung der Katholischen Kirche nicht vorhanden ist" ... – Die zu Missverständnissen Anlass gebenden verabsolutierenden Formulierungen bei uneinheitlichen Auffassungen können, wie bei "Dominus Iesus", zum Stein des Anstoßes werden!), wird es der Gewissensentscheidung des betroffenen Katholiken überantwortet, ob er den Glauben, den die evangelische Kirche im Sakrament des Abendmahls bekennt, teilen kann.

Für den pastoralen Einzelfall ist es wenig überzeugend, wenn als Begründung für das Nicht-teilnehmen-Dürfen angeführt wird, "Dies würde zu einer Verzögerung des Weges zur sichtbaren Einheit führen." (Nr. 30 Absatz 2). Diese - wohl nicht theologische, sondern taktische - Argumentation könnte nur überzeugen, wenn anzunehmen wäre, dass Jesus Christus es als Blasphemie empfinden würde, wenn ein Katholik ihn in einer persönlichen Situation im evangelischen Abendmahl in dem Glauben, den die evangelische Kirche in dem Sakrament bekennt, empfangen wollte. Hierin eine Gotteslästerung zu sehen, ist jedoch nicht vorstellbar, selbst wenn zu befürchten wäre, dass sich dadurch die verantwortlichen Amtsträger der Kirchen veranlasst sähen, in den ihnen auferlegten Bemühungen um eine volle sichtbare Einheit nachzulassen. Statt die Gläubigen in Gewissensnöte zu drängen, sollten die Amtsträger um die Kraft des Heiligen Geistes bitten, die Einheit in versöhnter Verschiedenheit tatsächlich zu wollen. Dann würden sich die noch bestehenden, vermeintlich trennenden Unterschiede in ihrem, auch von menschlichen Befindlichkeiten und Besitzstandsdenken nicht freien Selbstverständnis ("Amtsverständnis") schnell auflösen. Theologisch ist der Weg in den vorliegenden interkonfessionellen Konsenspapieren schon lange vorbereitet. Die in ihren Strukturen gut (zu gut?) eingerichteten Amtsträger müssen ihn nur gehen wollen. Unter diesen Umständen aus taktischen Erwägungen die Teilnahme am Abendmahl zu verwehren, wird weder dem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis des einzelnen Gläubigen noch der Eucharistie gerecht, zu der – nach gemeinsamer Überzeugung – Gott selbst einlädt.

Geben wir die Hoffnung nicht auf – ut unum sint!

(17. April 2003)
Dr. Johannes Becher, Köpengarten 27, 53913 Swisttal


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