Die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung "Wir sind Kirche" (WsK) werden gemeinsam mit der Berliner Evangelischen Gemeinde "Prenzlauer Berg - Nord" in der Gethsemanekirche, Stargarder Straße 77 (U2, S4, S8 Schönhauser Allee), beim Kirchentag zwei ökumenische Gottesdienste mit Abendmahl feiern.
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Die folgenden Erläuterungen sollen einige der Fragen beantworten, die den Veranstaltern im Vorfeld des Kirchentages dazu häufig gestellt wurden.
1. Gehören diese Gottesdienste zum
Programm des Kirchentages?
Nein. Wir hatten sie zwar im Januar 2002 dafür vorgeschlagen. Sie
wurden aber schließlich abgelehnt. Trotz unserer Rückfrage gab es dafür
jedoch keine konkrete Begründung.
2. Wie werden die geplanten
Gottesdienste ablaufen?
Beim Gottesdienst mit "offener Kommunion" soll der eucharistische
Teil dem katholischen Ritus folgen und von einem katholischen Priester
zelebriert werden. Der Prediger (oder die Predigerin) ist dann evangelisch.
Beim "Abendmahl für alle" ist es umgekehrt. Das gemeinsame Mahl wird
in diesem Fall nach den Regeln der evangelischen Kirche gefeiert.
3. Wie verstehen Sie dabei Ökumene?
Unser Leitbild ist die "versöhnte Verschiedenheit". Wertvolle
Elemente aus der Tradition der einzelnen Konfessionen sollten nicht verloren
gehen, die Teilkirchen werden ihr eigenes Gesicht behalten. Aber alles muss
abgeschafft werden, was biblisch unbegründet ist und andere ausschließt oder
vor den Kopf stößt.
4. Was ist unter einem "ökumenischen
Abendmahlsgottesdienst" überhaupt zu verstehen?
Wir verstehen darunter einen Gottesdienst bei dem eucharistische
Gastfreundschaft (Gastbereitschaft) in einem gemeinsam gestalteten und
gefeierten Gottesdienst geübt wird. Nach unserer Überzeugung wird sowohl
beim ev. Abendmahl wie bei der kath. Eucharistie das Mahl des Herrn
gefeiert, da der eigentliche Gastgeber Christus selber ist. Nur in seinem
Auftrag nimmt ein/e dazu Ordinierte/r aus einer der beteiligten Konfessionen
stellvertretend die Leitung wahr.
5. Verstoßen die Gottesdienste gegen
ein Verbot der evangelischen Kirche?
Nein. Beim ev. Abendmahl ist eine Einladung an Christen anderer
Konfessionen im Sinne "eucharistischer Gastbereitschaft" üblich.
Probleme hatte es zunächst gegeben, weil beide ökumenischen Gottesdienste,
auch der mit der offenen Kommunion, in einer ev. Kirche stattfinden. Unter
Berufung auf Absprachen mit der kath. Seite wurde der ev. Gemeinde zunächst
ein Verzicht auf das Vorhaben nahegelegt. Am Ende verständigte sich die ev.
Landeskirche mit der Gemeinde, dass trotz nach wie vor unterschiedlicher
Bewertung, die Gemeinde zusammen mit ihren katholischen Partnern das Projekt
in der hier beschriebenen Weise gestaltet.
==> Kommunique:
Evgl. Landeskirche und Gemeinden Prenzlauer Berg-Nord
6. Verstoßen die
Gottesdienste gegen ein Verbot der katholischen Kirche?
Ökumenische Gottesdienste werden grundsätzlich seit dem letzten Konzil
gefördert. Die "offene Kommunion" wird in der Kirche unterschiedlich
gesehen. Deshalb muß eine korrekte Antwort ja und nein heißen.
Ja: Der Kanon 844, § 1 des Kirchenrechts untersagt im ersten
Satz, die Kommunion Nichtkatholiken zu reichen (Ministri catholici
sacramenta licite administrant solis christifidelibus catholicis... /
Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen
Gläubigen).
Nein: Das Verbot der Kommunion an Nichtkatholiken ist heutzutage
praktisch nicht durchführbar (im Kirchenlatein: non possibilis). Wie
soll man Nicht-Katholiken von Katholiken bei der Kommunion unterscheiden
können? Da das Kirchenrecht selbst Ausnahmen vorsieht (§§ 2-5), wenn auch in
äußerst seltenen Fällen, kann kein Hindernis prinzipieller Natur bestehen.
Aus gutem Grund wird eucharistische Gastfreundschaft fast durchgängig in
vielen deutschen Gemeinden anstandslos praktiziert.
==> can. 844 (CIC
1983) im Wortlaut
7. Verstoßen die Gottesdienste gegen
eine Regel des Kirchentages?
Da unsere Gottesdienste nicht zum Programm des ÖKT gehören, ist diese Frage
unmittelbar für uns gegenstandslos. Bekannt ist aber, dass die ev. Seite bei
gemeinsamen Veranstaltungen sich an das kath. Kirchenrecht halten muss,
selbst dann, wenn es in den Ortsgemeinden in dieser Hinsicht kaum noch
Bedeutung hat. Sonst wäre der Kirchentag überhaupt nicht zustande gekommen.
Die im Programm des ÖKT angekündigten ev. Abendmahlsfeiern unterliegen
dieser Einschränkung jedoch nicht, so dass dort Katholiken willkommen sind.
Gleichzeitig rechnet niemand damit, dass Nichtkatholiken bei katholischen
Messfeiern abgewiesen werden.
8. Was ist unter "eucharistischer
Gastfreundschaft" zu verstehen?
Die Einladung von Christen anderer Konfession zur Kommunion bzw. zum Abendmahl. Damit ist noch keine volle Abendmahlsgemeinschaft der Kirchen gegeben oder dabei vorausgesetzt. Allerdings werden aus der Tatsache Konsequenzen gezogen,
dass es im Verständnis dieses Sakramentes keine unüberwindlichen Unterschiede mehr gibt. Entscheidend ist die Überzeugung,
wenn Christus selbst einlädt, bedarf beim "Herrenmahl" nicht die Gemeinsamkeit der Rechtfertigung, sondern die Trennung.
9. Dürfen Katholiken im Rahmen eucharistischer Gastfreundschaft am ev. Abendmahl teilnehmen?
Noch einmal heißt die Antwort ja und zugleich (rein rechtlich gesehen) nein.
Nein: Der zweite Satz im oben schon erwähnten Kanon 844, § 1 verbietet Katholiken, beim evangelischen Abendmahl das Sakrament zu empfangen.
("[Christifideles catholici] pariter [sacramenta] a solis ministris catholicis licite recipiunt. / Ebenso empfangen katholische Gläubige die Sakramente erlaubt nur von katholischen
Spendern").
Trotzdem ja: Dieses Verbot ist sachlich nicht mehr ausreichend zu begründen. Jede/r
muss deshalb selbst entscheiden, wie weit er/sie sich durch diesen Paragraphen im Gewissen gebunden fühlt.
Das Verbot im Codex Iuris Canonici von 1983 geht zurück auf das Kirchenrecht von 1917. Dort war Katholiken der Empfang des Abendmahles untersagt, weil damals darin
"eine durch schlüssige Handlung betätigte Glaubensverleugnung" gesehen wurde. So
die Begründung im führenden Kommentar (Mörsdorf) noch 1953 zu can.
1258 (CIC 1917). Eine solche Befürchtung wäre bei eucharistischer Gastfreundschaft im Jahre 2003 völlig absurd.
Außerdem erklärt das Zweite Vatikanische Konzil (1962-65) trotz Kritik am evangelischen Abendmahl: Die nichtkatholischen Kirchen
"bekennen ... bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl,
dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft" (Unitatis redintegratio, Nr. 22). Dieses Verständnis haben wir, Gott sei Dank, gemeinsam.
==> can. 844 (CIC
1983) im Wortlaut
10. Belastet das Angebot
eucharistischer Gastfreundschaft die Ökumene?
Diese
Behauptung ist oft zu hören. Viele, die sich aus ihren konfessionalistischen
Denkgewohnheiten noch nicht befreit haben, können sich eine Gemeinsamkeit
nur als eine äußerliche, eine von Raum und Zeit vorstellen. Dabei finden
(nach dem kath. Modell einer Konzelebration) synchron am selben Altar ein
ev. Abendmahl und eine kath. Messfeier statt, wobei jeder der beteiligten
Amtsträger die als Konsekration verstandenen Abendmahlsworte vollständig
ausspricht. Voraussetzung wäre in diesem Fall eine nach dem gegenwärtigen
kath. Kirchenrecht unzulässige Interzelebration. Damit haben unsere Pläne
jedoch nichts zu tun. Wenn offizielle Sprecher dennoch blinden Alarm
schlagen, können wir uns das nur mit deren Unkenntnis erklären. Mancher, der vergeblich auf den
großen Knall gewartet hatte, empfindet deshalb die unter
5. erwähnte
Vereinbarung mit der ev. Landeskirche als Kompromiss. In Wirklichkeit
beschreibt sie nur das, was von vornherein geplant war und wir für das
Programm des ÖKT vorgeschlagen hatten. Oft ist übrigens die laut geäußerte
Besorgnis, wir störten mit unserem Vorhaben die Ökumene, purer Bluff und
verrät Mangel an Gegenargumenten.
11.
Täuschen wir eine nicht vorhandene Gemeinsamkeit vor?
Wir wissen durchaus, dass es noch keine volle "Abendmahlsgemeinschaft"
gibt, und wir täuschen sie auch nicht vor. Diese entsteht nämlich nach
herrschendem Verständnis erst durch eine Vereinbarung der beteiligten
Kirchen. Damit ist aber gegenwärtig nicht jegliche Gemeinsamkeit verbaut.
Mit der eucharistischen Gastbereitschaft nehmen wir eine
unanfechtbare Möglichkeit wahr, die wir für vertretbar halten, nämlich auf
Grund eigener Gewissenentscheidung. Dabei scheuen wir uns nicht (rein
juristisch gesehen), eine "Hintertür" zu benutzen, die als Ausnahme selbst
in offiziellen Regelungen offengehalten wurde.
In diesem Sinne hat auch das (bei diesem Thema) sehr bischofsnahe "Zentralkomitee der deutschen Katholiken" 2001 festgestellt, "dass es vielfältige Ansätze gibt, aus pastoraler Motivation im Blick auf einzelne Menschen Perspektiven für eine eucharistische Gemeinschaft zu eröffnen" (Ermutigung zur Ökumene, III, 2). Damit zieht das ZdK eine Folgerung aus dem 1975 verabschiedeten Beschluss "Gottesdienst" der offiziellen Synode der (west-)deutschen Bistümer. Es erklärt, darin "lehnte die Gemeinsame Synode zwar eine generelle Zulassung katholischer Christen zum evangelischen Abendmahl aufgrund des unterschiedlichen Amts- und Weiheverständnisses ab, doch hob sie zugleich hervor: 'Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein katholischer Christ seinem persönlichen Gewissensspruch folgend in seiner besonderen Lage Gründe zu erkennen glaubt, die ihm seine Teilnahme am Abendmahl innerlich notwendig erscheinen lassen' (5.5)".
Viele der damals noch als hinderlich geltenden Fragen sind seitdem geklärt worden. Offensichtlich sind es inzwischen auch nicht nur Einzelne, die in dieser Sache statt kirchlichen Rechtsvorschriften ihrem eigenen Gewissen folgen. Vor allem ein ökumenischer Kirchentag stellt für sie schon als solcher eine "besondere Lage" dar, die ihnen eine Beteiligung am Abendmahl nahelegt. Aus "pastoraler Motivation" dürften sich auch die Kirchenoberen damit abfinden.
12. Ist eine Einheit
am Tisch des Herrn unwahrhaftig?
Das behaupten zwar die kath. Bischöfe in ihrem "Wort" zum Kirchentag.
Da immer nur ein einzelner wahrhaftig oder unwahrhaftig sein kann, ist diese
Frage aber nicht allgemeingültig zu beantworten. Die Bischöfe geben zu
verstehen, sie selbst könnten, ohne unwahrhaftig zu sein, derzeit die
eucharistische Gastfreundschaft nicht praktizieren. Jeder muss sich demnach
selber fragen, ob er im Gottesdienst der anderen Konfession das "Mahl des
Herrn" wiedererkennt und mit gutem Gewissen mitzufeiern vermag.
==>
Hirtenwort der deutschen Bischöfe "Gemeinsam zum Segen werden"
13. Wird es außerdem noch andere Gottesdienste mit eucharistischer Gastfreundschaft geben?
Damit ist zu rechnen. Und wir hoffen, dass beim ökumenischen Kirchentag möglichst viele die eucharistische Gastfreundschaft wahrnehmen und an einer Abendmahlsfeier der anderen Konfession teilnehmen.
14. Welche Reaktion erwarten Sie von
Seiten der Kirchenleitungen?
Beim jetzigen Stand der Dinge kann man von ihnen nicht erwarten, dass sie
offiziell ihren Segen geben zu allem, was einzelne und viele einzelne in
ihrem Gewissen für richtig halten und entsprechend praktizieren. Gut beraten
sind sie allerdings, wenn sie in der gegenwärtigen Übergangszeit keinen
Konflikt heraufbeschwören wegen der Dinge, die theologisch vertretbar, aber
für eine allgemeine, gesetzliche Neuregelung aus amtlicher Sicht noch nicht
reif sind. Verantwortung dafür brauchen sie allerdings nicht zu übernehmen.
Arbeitskreis "Ökumene" von IKvu und WsKFür Rückfragen: Carl-Peter Klusmann, |
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(Die zitierten Texte von E. Raiser und W. Huber sind Ansprachen entnommen, die bei der Konstituierung des Gemeinsamen Präsidiums des ÖKT am 1.12.2000 gehalten wurden)
Download dieses Textes: |
can. 844 / CIC im Wortlaut
CIC 1983 online:
http://www.codex-iuris-canonici.de |