Wir sind Kirche

Frequently Asked Questions (FAQ):

Gemeinsames Abendmahl beim
Ökumenischen Kirchentag 2003?

IKvu


Die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung "Wir sind Kirche" (WsK) werden gemeinsam mit der Berliner Evangelischen Gemeinde "Prenzlauer Berg - Nord" in der Gethsemanekirche, Stargarder Straße 77 (U2, S4, S8 Schönhauser Allee), beim Kirchentag zwei ökumenische Gottesdienste mit Abendmahl feiern.

  • Am Donnerstag, 29.5.2003, 18 Uhr:
    Was schaut ihr nach oben - Ökumene lebt von unten!
    - mit offener Kommunion
  • Am Samstag, 31.5.2003, 18 Uhr:
    In die Welt gesandt - nur gemeinsam glaubhaft
    - mit Abendmahl für alle

Ökumene

Die folgenden Erläuterungen sollen einige der Fragen beantworten, die den Veranstaltern im Vorfeld des Kirchentages dazu häufig gestellt wurden.

1. Gehören diese Gottesdienste zum Programm des Kirchentages?
Nein. Wir hatten sie zwar im Januar 2002 dafür vorgeschlagen. Sie wurden aber schließlich abgelehnt. Trotz unserer Rückfrage gab es dafür jedoch keine konkrete Begründung.

2. Wie werden die geplanten Gottesdienste ablaufen?
Beim Gottesdienst mit "offener Kommunion" soll der eucharistische Teil dem katholischen Ritus folgen und von einem katholischen Priester zelebriert werden. Der Prediger (oder die Predigerin) ist dann evangelisch. Beim "Abendmahl für alle" ist es umgekehrt. Das gemeinsame Mahl wird in diesem Fall nach den Regeln der evangelischen Kirche gefeiert.

3. Wie verstehen Sie dabei Ökumene?
Unser Leitbild ist die "versöhnte Verschiedenheit". Wertvolle Elemente aus der Tradition der einzelnen Konfessionen sollten nicht verloren gehen, die Teilkirchen werden ihr eigenes Gesicht behalten. Aber alles muss abgeschafft werden, was biblisch unbegründet ist und andere ausschließt oder vor den Kopf stößt.

4. Was ist unter einem "ökumenischen Abendmahlsgottesdienst" überhaupt zu verstehen?
Wir verstehen darunter einen Gottesdienst bei dem eucharistische Gastfreundschaft (Gastbereitschaft) in einem gemeinsam gestalteten und gefeierten Gottesdienst geübt wird. Nach unserer Überzeugung wird sowohl beim ev. Abendmahl wie bei der kath. Eucharistie das Mahl des Herrn gefeiert, da der eigentliche Gastgeber Christus selber ist. Nur in seinem Auftrag nimmt ein/e dazu Ordinierte/r aus einer der beteiligten Konfessionen stellvertretend die Leitung wahr.

5. Verstoßen die Gottesdienste gegen ein Verbot der evangelischen Kirche?
Nein. Beim ev. Abendmahl ist eine Einladung an Christen anderer Konfessionen im Sinne "eucharistischer Gastbereitschaft" üblich. Probleme hatte es zunächst gegeben, weil beide ökumenischen Gottesdienste, auch der mit der offenen Kommunion, in einer ev. Kirche stattfinden. Unter Berufung auf Absprachen mit der kath. Seite wurde der ev. Gemeinde zunächst ein Verzicht auf das Vorhaben nahegelegt. Am Ende verständigte sich die ev. Landeskirche mit der Gemeinde, dass trotz nach wie vor unterschiedlicher Bewertung, die Gemeinde zusammen mit ihren katholischen Partnern das Projekt in der hier beschriebenen Weise gestaltet.
==> Kommunique: Evgl. Landeskirche und Gemeinden Prenzlauer Berg-Nord

6. Verstoßen die Gottesdienste gegen ein Verbot der katholischen Kirche?
Ökumenische Gottesdienste werden grundsätzlich seit dem letzten Konzil gefördert. Die "offene Kommunion" wird in der Kirche unterschiedlich gesehen. Deshalb muß eine korrekte Antwort ja und nein heißen.
 Ja: Der Kanon 844, § 1 des Kirchenrechts untersagt im ersten Satz, die Kommunion Nichtkatholiken zu reichen (Ministri catholici sacramenta licite administrant solis christifidelibus catholicis... / Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen).
Nein: Das Verbot der Kommunion an Nichtkatholiken ist heutzutage praktisch nicht durchführbar (im Kirchenlatein: non possibilis). Wie soll man Nicht-Katholiken von Katholiken bei der Kommunion unterscheiden können? Da das Kirchenrecht selbst Ausnahmen vorsieht (§§ 2-5), wenn auch in äußerst seltenen Fällen, kann kein Hindernis prinzipieller Natur bestehen. Aus gutem Grund wird eucharistische Gastfreundschaft fast durchgängig in vielen deutschen Gemeinden anstandslos praktiziert.
==> can. 844 (CIC 1983) im Wortlaut

7. Verstoßen die Gottesdienste gegen eine Regel des Kirchentages?
Da unsere Gottesdienste nicht zum Programm des ÖKT gehören, ist diese Frage unmittelbar für uns gegenstandslos. Bekannt ist aber, dass die ev. Seite bei gemeinsamen Veranstaltungen sich an das kath. Kirchenrecht halten muss, selbst dann, wenn es in den Ortsgemeinden in dieser Hinsicht kaum noch Bedeutung hat. Sonst wäre der Kirchentag überhaupt nicht zustande gekommen. Die im Programm des ÖKT angekündigten ev. Abendmahlsfeiern unterliegen dieser Einschränkung jedoch nicht, so dass dort Katholiken willkommen sind. Gleichzeitig rechnet niemand damit, dass Nichtkatholiken bei katholischen Messfeiern abgewiesen werden.

8. Was ist unter "eucharistischer Gastfreundschaft" zu verstehen?
Die Einladung von Christen anderer Konfession zur Kommunion bzw. zum Abendmahl. Damit ist noch keine volle Abendmahlsgemeinschaft der Kirchen gegeben oder dabei vorausgesetzt. Allerdings werden aus der Tatsache Konsequenzen gezogen, dass es im Verständnis dieses Sakramentes keine unüberwindlichen Unterschiede mehr gibt. Entscheidend ist die Überzeugung, wenn Christus selbst einlädt, bedarf beim "Herrenmahl" nicht die Gemeinsamkeit der Rechtfertigung, sondern die Trennung.

9. Dürfen Katholiken im Rahmen eucharistischer Gastfreundschaft am ev. Abendmahl teilnehmen?
Noch einmal heißt die Antwort ja und zugleich (rein rechtlich gesehen) nein.
Nein: Der zweite Satz im oben schon erwähnten Kanon 844, § 1 verbietet Katholiken, beim evangelischen Abendmahl das Sakrament zu empfangen. ("[Christifideles catholici] pariter [sacramenta] a solis ministris catholicis licite recipiunt. / Ebenso empfangen katholische Gläubige die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern").
Trotzdem ja: Dieses Verbot ist sachlich nicht mehr ausreichend zu begründen. Jede/r muss deshalb selbst entscheiden, wie weit er/sie sich durch diesen Paragraphen im Gewissen gebunden fühlt. Das Verbot im Codex Iuris Canonici von 1983 geht zurück auf das Kirchenrecht von 1917. Dort war Katholiken der Empfang des Abendmahles untersagt, weil damals darin "eine durch schlüssige Handlung betätigte Glaubensverleugnung" gesehen wurde. So die Begründung im führenden Kommentar (Mörsdorf) noch 1953 zu can. 1258 (CIC 1917). Eine solche Befürchtung wäre bei eucharistischer Gastfreundschaft im Jahre 2003 völlig absurd. Außerdem erklärt das Zweite Vatikanische Konzil (1962-65) trotz Kritik am evangelischen Abendmahl: Die nichtkatholischen Kirchen "bekennen ... bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft" (Unitatis redintegratio, Nr. 22). Dieses Verständnis haben wir, Gott sei Dank, gemeinsam.
==> can. 844 (CIC 1983) im Wortlaut

10. Belastet das Angebot eucharistischer Gastfreundschaft die Ökumene?
Diese Behauptung ist oft zu hören. Viele, die sich aus ihren konfessionalistischen Denkgewohnheiten noch nicht befreit haben, können sich eine Gemeinsamkeit nur als eine äußerliche, eine von Raum und Zeit vorstellen. Dabei finden (nach dem kath. Modell einer Konzelebration) synchron am selben Altar ein ev. Abendmahl und eine kath. Messfeier statt, wobei jeder der beteiligten Amtsträger die als Konsekration verstandenen Abendmahlsworte vollständig ausspricht. Voraussetzung wäre in diesem Fall eine nach dem gegenwärtigen kath. Kirchenrecht unzulässige Interzelebration. Damit haben unsere Pläne jedoch nichts zu tun. Wenn offizielle Sprecher dennoch blinden Alarm schlagen, können wir uns das nur mit deren Unkenntnis erklären. Mancher, der vergeblich auf den großen Knall gewartet hatte, empfindet deshalb die unter 5. erwähnte Vereinbarung mit der ev. Landeskirche als Kompromiss. In Wirklichkeit beschreibt sie nur das, was von vornherein geplant war und wir für das Programm des ÖKT vorgeschlagen hatten. Oft ist übrigens die laut geäußerte Besorgnis, wir störten mit unserem Vorhaben die Ökumene, purer Bluff und verrät Mangel an Gegenargumenten.

11. Täuschen wir eine nicht vorhandene Gemeinsamkeit vor?
Wir wissen durchaus, dass es noch keine volle "Abendmahlsgemeinschaft" gibt, und wir täuschen sie auch nicht vor. Diese entsteht nämlich nach herrschendem Verständnis erst durch eine Vereinbarung der beteiligten Kirchen. Damit ist aber gegenwärtig nicht jegliche Gemeinsamkeit verbaut. Mit der eucharistischen Gastbereitschaft nehmen wir eine unanfechtbare Möglichkeit wahr, die wir für vertretbar halten, nämlich auf Grund eigener Gewissenentscheidung. Dabei scheuen wir uns nicht (rein juristisch gesehen), eine "Hintertür" zu benutzen, die als Ausnahme selbst in offiziellen Regelungen offengehalten wurde.

In diesem Sinne hat auch das (bei diesem Thema) sehr bischofsnahe "Zentralkomitee der deutschen Katholiken" 2001 festgestellt, "dass es vielfältige Ansätze gibt, aus pastoraler Motivation im Blick auf einzelne Menschen Perspektiven für eine eucharistische Gemeinschaft zu eröffnen" (Ermutigung zur Ökumene, III, 2). Damit zieht das ZdK eine Folgerung aus dem 1975 verabschiedeten Beschluss "Gottesdienst" der offiziellen Synode der (west-)deutschen Bistümer. Es erklärt, darin "lehnte die Gemeinsame Synode zwar eine generelle Zulassung katholischer Christen zum evangelischen Abendmahl aufgrund des unterschiedlichen Amts- und Weiheverständnisses ab, doch hob sie zugleich hervor: 'Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein katholischer Christ seinem persönlichen Gewissensspruch folgend in seiner besonderen Lage Gründe zu erkennen glaubt, die ihm seine Teilnahme am Abendmahl innerlich notwendig erscheinen lassen' (5.5)".

Viele der damals noch als hinderlich geltenden Fragen sind seitdem geklärt worden. Offensichtlich sind es inzwischen auch nicht nur Einzelne, die in dieser Sache statt kirchlichen Rechtsvorschriften ihrem eigenen Gewissen folgen. Vor allem ein ökumenischer Kirchentag stellt für sie schon als solcher eine "besondere Lage" dar, die ihnen eine Beteiligung am Abendmahl nahelegt. Aus "pastoraler Motivation" dürften sich auch die Kirchenoberen damit abfinden.

12. Ist eine Einheit am Tisch des Herrn unwahrhaftig?
Das behaupten zwar die kath. Bischöfe in ihrem "Wort" zum Kirchentag. Da immer nur ein einzelner wahrhaftig oder unwahrhaftig sein kann, ist diese Frage aber nicht allgemeingültig zu beantworten. Die Bischöfe geben zu verstehen, sie selbst könnten, ohne unwahrhaftig zu sein, derzeit die eucharistische Gastfreundschaft nicht praktizieren. Jeder muss sich demnach selber fragen, ob er im Gottesdienst der anderen Konfession das "Mahl des Herrn" wiedererkennt und mit gutem Gewissen mitzufeiern vermag.
==> Hirtenwort der deutschen Bischöfe "Gemeinsam zum Segen werden"

13. Wird es außerdem noch andere Gottesdienste mit eucharistischer Gastfreundschaft geben?
Damit ist zu rechnen. Und wir hoffen, dass beim ökumenischen Kirchentag möglichst viele die eucharistische Gastfreundschaft wahrnehmen und an einer Abendmahlsfeier der anderen Konfession teilnehmen.

14. Welche Reaktion erwarten Sie von Seiten der Kirchenleitungen?
Beim jetzigen Stand der Dinge kann man von ihnen nicht erwarten, dass sie offiziell ihren Segen geben zu allem, was einzelne und viele einzelne in ihrem Gewissen für richtig halten und entsprechend praktizieren. Gut beraten sind sie allerdings, wenn sie in der gegenwärtigen Übergangszeit keinen Konflikt heraufbeschwören wegen der Dinge, die theologisch vertretbar, aber für eine allgemeine, gesetzliche Neuregelung aus amtlicher Sicht noch nicht reif sind. Verantwortung dafür brauchen sie allerdings nicht zu übernehmen.

Arbeitskreis "Ökumene" von IKvu und WsK

Für Rückfragen: Carl-Peter Klusmann,
Telefon: 0231-147303; Telefax: 0231-2866505
E-Mail: klusmann@ikvu.de

Ökumene

(Die zitierten Texte von E. Raiser und W. Huber sind Ansprachen entnommen, die bei der Konstituierung des Gemeinsamen Präsidiums des ÖKT am 1.12.2000 gehalten wurden)


Download dieses Textes:


can. 844 / CIC im Wortlaut

§ 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.

§ 1. Ministri catholici sacramenta licite administrant solis christifidelibus catholicis, qui pariter eadem a solis ministris catholicis licite recipiunt, salvis huius canonis §§ 2, 3 et 4, atque can. 861, § 2 praescriptis.

§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.

§ 2. Quoties necessitas id postulet aut vera spiritualis utilitas id suadeat, et dummodo periculum vitetur erroris vel indifferentismi, licet christifidelibus quibus physice aut moraliter impossibile sit accedere ad ministrum catholicum, sacramenta paenitentiae, Eucharistiae et unctionis infirmorum recipere a ministris non catholicis, in quorum Ecclesia valida exsistunt praedicta sacramenta.

§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.

§ 3. Ministri catholici licite sacramenta paenitentiae, Eucharistiae et unctionis infirmorum administrant membris Ecclesiarum orientalium quae plenam cum Ecclesia catholica communionem non habent, si sponte id petant et rite sint disposita; quod etiam valet quoad membra aliarum Ecclesiarum, quae iudicio Sedis Apostolicae, ad sacramenta quod attinet, in pari condicione ac praedictae Ecclesiae orientales versantur.

§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.

§ 4. Si adsit periculum mortis aut, iudicio Episcopi dioecesani aut Episcoporum conferentiae, alia urgeat gravis necessitas, ministri catholici licite eadem sacramenta administrant ceteris quoque christianis plenam communionem cum Ecclesia non habentibus, qui ad suae communitatis ministrum accedere nequeant atque sponte id petant, dummodo quoad eadem sacramenta fidem catholicam manifestent et rite sint dispositi.

§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.

§ 5. Pro casibus de quo in §§ 2, 3 et 4, Episcopus dioecesanus aut Episcoporum conferentia generales normas ne ferant, nisi post consultationem cum auctoritate competenti saltem locali Ecclesiae vel communitatis non catholicae, cuius interest.

CIC 1983 online: http://www.codex-iuris-canonici.de
CIC 1983 gedruckt: lateinisch-deutsch, Kevelaer 2001
Kommentar:
Handbuch des katholischen Kirchenrechts


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