Peter Neuner / Birgitta Kleinschwärtzer-Meister:

Die Frage der Interkommunion


Eine Verständigung in den Fragen des Herrenmahles ermöglicht für sich allein noch nicht die Möglichkeit der Interkommunion (zu diesem Thema vgl.: Was hindert uns? Das gemeinsame Herrenmahl der Christen, Regensburg 1981. Vgl. aktuell auch das Referat des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Lehmann, zur Eröffnung der Herbstversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 25.9.2000: "Einheit der Kirche und Gemeinschaft im Herrenmahl. Zur neueren ökumenischen Diskussion um Eucharistie- und Kirchengemeinschaft"). Zunächst weist die Eucharistie unmittelbar auf die Amtsproblematik hin. Jedenfalls nach katholischem Verständnis ist die Gültigkeit des Amtes eng mit der Frage der Eucharistie verbunden. Doch die Bedingungen reichen auch über diesen Rahmen hinaus. Seit alters bedeutete Kirchentrennung, aus welchem Grund sie auch erfolgte, immer gleichzeitig das Ende der Abendmahlsgemeinschaft. Kontroversen an den verschiedensten Punkten der Lehre oder in ethischen Fragen führten, wenn sie Kirchen trennten, auch zur Aufkündigung der Gemeinschaft im Herrenmahl. Die Würzburger Synode hat formuliert: "Volle Eucharistiegemeinschaft ist nur möglich bei voller Kirchengemeinschaft" (Beschluß Gottesdienst 5.4). Ziel der ökumenischen Bewegung ist nicht die Interkommunion, sondern die Kommunion.

Die Situation der Kirchentrennung, wie sie zwischen den evangelischen und den katholischen Christen noch besteht und an manchen Punkten des Zusammenlebens der Kirchen immer wieder sichtbar wird und erschrecken läßt, macht eine volle Eucharistiegemeinschaft zwischen den Kirchen heute noch nicht möglich. Andererseits wäre es aber auch nicht richtig, nur von der Kirchentrennung auszugehen. Faktisch besteht eine partielle Einheit. Im Prozeß auf die volle Gemeinschaft hin lassen sich Stufen von Kirchengemeinschaft ausmachen, die heute ein vorbehaltloses Verbot der Eucharistiegemeinschaft ebenso ausschließen wie deren allgemeine Eröffnung. Es gibt viele Situationen, etwa in konfessionsverschiedenen Familien oder in ökumenischen Kreisen, wo ein hohes Maß auch an kirchlicher Einheit erreicht ist, das mit dem (oft gleichgültigen) Nebeneinander unserer traditionellen Pfarrgemeinden nicht vergleichbar ist. Wie stellt sich die Interkommunionproblematik angesichts dieser Ungleichzeitigkeiten im Einigungsprozeß? Ist es überhaupt möglich, eine allgemeine Regelung zu finden, die allen Situationen gleichermaßen gerecht wird?

Traditionellerweise gelten in der katholischen Kirche strenge Regeln für Eucharistiegemeinschaft. Bis zum Konzil war sie an die volle Glaubens- und Gehorsamsgemeinschaft gebunden. Nach dem vorkonziliaren Kirchenrecht galt, daß jeder, der auch nur eine "Wahrheit der Kirche" hartnäckig leugnet, oder wer nicht im Gehorsam gegenüber dem Papst und den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen lebt, auch in Notfällen nicht zu den Sakramenten zugelassen werden kann (Kanon 731 § 2, CIC 1917). Ebensowenig kann sich nach diesen rechtlichen Bestimmungen ein Katholik an Gottesdiensten, die außerhalb der katholischen Kirche gefeiert werden, aktiv beteiligen oder gar das Abendmahl empfangen. Wer bei Häretikern kommuniziert, schließt sich ihnen an. Die hier sichtbar werdende Identifizierung von Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft ist auch für die Orthodoxie selbstverständlich.

Das II. Vatikanum hat hier deutliche Auflockerungen gebracht. Es hat eine begrenzte Gottesdienstgemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen angeboten, obwohl diese das I. Vatikanum ablehnen und obwohl sie nicht in voller Kirchengemeinschaft mit Rom leben. Die traditionellen Kriterien schließen also Ausnahmen nicht aus (Vgl. zu dieser Problematik: P. Neuner, Neue Aspekte zur Abendmahlsgemeinschaft, in Stimmen der Zeit 192 [1974], 169-180). Das Konzil hat es für möglich erachtet, daß in Fällen, wo ein Priester der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann, die Sakramente auch bei einem Priester der anderen, konkret der orthodoxen Kirche, empfangen werden können. Diese Regelung soll gegenseitig gelten; sie wurde aber von den meisten orthodoxen Kirchen zurückgewiesen.

Gegenüber den Kirchen der Reformation blieb das Konzil wesentlich zurückhaltender. Hier verwehrte die Amtsproblematik weitergehende Möglichkeiten. Das Konzil hielt es für zulässig, daß ein Nicht-Katholik in Fällen schwerer Bedrängnis oder in Todesgefahr die Sakramente in der katholischen Kirche empfängt, wenn er keinen Pfarrer der eigenen Kirche erreichen kann. Für katholische Christen gilt jedoch gemäß dem Ökumenischen Direktorium von 1967: "Ein Katholik aber, der sich in derselben Lage befindet, darf diese Sakramente nur von einem Amtsträger, der die Priesterweihe gültig empfangen hat, verlangen" (Ökumenisches Direktorium I [1967], Nr. 55). Das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus von 1993 formuliert: "Aufgrund der katholischen Lehre über die Sakramente und ihre Gültigkeit kann ein Katholik unter den (...) erwähnten Umständen (...) diese Sakramente nur von einem Spender einer Kirche erbitten, in dessen Kirche diese Sakramente gültig gespendete werden, oder von einem Spender, von dem feststeht, daß er gemäß der katholischen Lehre über die Ordination gültig geweiht ist." (Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (1993) [= Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110], Nr. 132).

In der nachkonziliaren Zeit hat sich im deutschsprachigen Sprachbereich vor allem die Würzburger Synode zum Problem der Eucharistiegemeinschaft geäußert. Hier wurde  in Hinblick auf die Kirchen der Reformation zwischen der Zulassung zur katholischen Kommunion und dem Abendmahlsempfang eines Katholiken im evangelischen Gottesdienst unterschieden. In der ersten Frage bat die Synode die Bischöfe, "alle legitimen Möglichkeiten wahrzunehmen, um den getrennten Christen, wenn sie es wünschen, den Zutritt zur Eucharistie zu öffnen" (Beschluß Gottesdienst 5.4.2). Sie bat zu prüfen, ob die Notsituation, von der das Konzil und das Ökumenische Direktorium die Zulassung abhängig machen, sich nicht beispielsweise auch "aus der Sorge um die Glaubensgemeinschaft der Familie in der konfessionsverschiedenen Ehe ergeben" (a.a.O.) könne. Die Synode stellte keine allgemeinverbindliche Regel auf, die allen Einzelfällen gerecht werden sollte, sondern forderte: "Dem einzelnen sollten im Gespräch mit den zuständigen Seelsorgern Hilfen für eine verantwortete, persönliche Entscheidung gegeben werden" (a.a.O.).

Schwieriger ist das Problem des Abendmahlsempfangs katholischer Christen in evangelischen Kirchen, und zwar wegen der Amtsfrage. Hier hat die Synode nach langem Ringen einen Text verabschiedet, der zweifellos den Charakter eines Kompromisses trägt. Aber gerade deswegen muß er als ganzer zur Kenntnis genommen werden. Wer ihn verkürzt oder nur einen Satz herausgreift, verfälscht den Willen dieses Gremiums. In ihrer Würdigung der Schwierigkeiten konnte die Synode "zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Teilnahme eines katholischen Christen am evangelischen Abendmahl nicht gutheißen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß ein katholischer Christ - seinem persönlichen Gewissensspruch folgend - in seiner besonderen Lage Gründe zu erkennen glaubt, die ihm seine Teilnahme am evangelischen Abendmahl innerlich notwendig erscheinen lassen. Dabei sollte er bedenken, daß eine solche Teilnahme dem inneren Zusammenhang von Eucharistie und Kirchengemeinschaft, besonders im Hinblick auf das Amtsverständnis, nicht entspricht. Bei der Entscheidung, vor die er sich gestellt sieht, darf er weder das Beheimatetsein in der eigenen Kirche gefährden, noch darf seine Entscheidung der Verleugnung des eigenen Glaubens und der eigenen Kirche gleichkommen oder anderen eine solche Deutung nahelegen" (Beschluß Gottesdienst 5.5). Dieser Text der deutschen Synode geht also nicht so weit wie die Regelungen, die Bischof Elchinger für die Diözese Straßburg aufstellte, durch die unter bestimmten Voraussetzungen vor allem für konfessionsverschiedene Ehepaare eine "eucharistische Gastbereitschaft" auf Gegenseitigkeit eröffnet wurde (dokumentiert in: R. Mumm [Hrsg.], Eucharistische Gastfreundschaft. Ökumenische Dokumente, Kassel 1974, 109-119, deutsch, S. 110-131). Andererseits geben diese Aussagen der Synode die Möglichkeit zu verantworteter pastoraler Enscheidung für den konkreten Einzelfall.

Der neue Kodex von 1983 hat an dem grundsätzlichen Verbot einer Sakramentengemeinschaft mit nicht-katholischen Christen festgehalten. Andererseits hat er aber die durch das Konzil und die ökumenischen Direktorien vorgesehenen Ausnahmen auch rechtlich festgeschrieben (Kanon 844 §§ 2-4, CIC 1983).

Im evangelischen Bereich war traditionellerweise der Kommunionempfang in der katholischen Kirche nicht statthaft. Dennoch ist hier die Verbindung von Kirchengemeinschaft und Abendmahlsgemeinschaft nicht so eng wie im katholischen und im orthodoxen Denken. Darum konnte die lutherische Kirche dem Wunsch nach Interkommunion, der sich in den Gemeinden immer drängender äußerte, leichter stattgeben. So erklärte 1975 die Synode der VELKD in einer pastoral-theologischen Handreichung (Lutherische Monatshefte 14 [1975], S. 614-616), die evangelische Kirche sehe sich nicht ermächtigt, ihren Gliedern "in besonderen Fällen die Teilnahme an der römisch-katholischen Eucharistiefeier grundsätzlich zu verwehren" (III). Ebensowenig habe man das Recht, Katholiken vom Empfang des Abendmahls in der evangelischen Kirche zurückzuweisen. Dabei machte die Synode deutlich, daß derartige Fälle die Ausnahme nicht verwischen dürften. Andererseits wurde aber festgehalten, daß nach evangelischem Verständnis durch einen ausnahmsweisen Empfang des Herrenmahls "ein solcher Kommunikant sich dadurch nicht seiner eigenen Kirche entfremdet" (IV).

Besonders virulent erscheint die Frage der Interkommunion bzw. Eucharistiegemeinschaft im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Ökumenischen Kirchentages 2003 in Berlin.


Dieser Text ist entnommen (S. 178-181) aus:
Peter Neuner, Birgitta Kleinschwärtzer-Meister:
Kleines Handbuch der Ökumene.
232 Seiten, Patmos-Verlag, Düsseldorf 2002

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