1. Nach dem Katholikentag in Hamburg 2000 wurde der beim ökumenischen Abendmahl beteiligte katholische Priester durch seinen Bischof suspendiert. Anlässlich der Deutschen Bischofskonferenz im September hat deren Vorsitzender, Bischof Lehmann, noch einmal deutlich gemacht, dass bis zum Ökumenischen Kirchentag 2003 in Berlin offiziell keine gemeinsame Eucharistie gestattet wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die IKvu die Frage, ob sie und gegebenenfalls in welcher Form sie in eigener Verantwortung - wie bei früheren Katholikentagen auch - 2003 das Abendmahl ökumenisch feiern wird.
2. Gegenwärtig wird innerhalb der IKvu ein Vorschlag diskutiert, der darauf hinausläuft,
wiederum ein "ökumenisches Mahl" zu feiern, dabei aber
stärker an die frühkirchliche Praxis der gemeinsamen Feier (Konzelebration der ganzen Gemeinde) anzuknüpfen, bei der die Verbundenheit der Teilnehmer vor allem im gemeinsamen Mahl (Herrenmahl, Brotbrechen) zum Ausdruck kam. Die Frage des "Zelebranten" (nach heutigem Sprachgebrauch) war demgegenüber zweitrangig.
3. Bei dem so gefeierten Gottesdienst können einzelne Funktionen auf verschiedene Personen aufgeteilt sein, die bei einer ökumenischen Feier sinnvollerweise von Angehörigen unterschiedlicher Konfessionen wahrgenommen werden.
4. Eine in der Weise gemeinsam gefeierte Eucharistie würde sich in doppelter Hinsicht von gängigen Mustern unterscheiden:
Den Vorsitz hätte nur eine (sinnvoller Weise ordinierte) Person inne, welche auch die Abendmahlsworte spricht. Damit würde der Eindruck von Klerikalismus vermieden, der beim gleichzeitigen Auftreten mehrer "Amtsträger" nach dem Vorbild der heute in der katholischem Kirche üblichen Konzelebration zwangsläufig entsteht.
Auch wenn den Vorsitz (und damit die sog. Konsekration) ein katholischer Priester wahrnähme, läge kein Verstoß gegen can. 908 CIC vor, der in diesem Jahr zu der Strafmaßnahme geführt hat.
5. Die IKvu hat guten Grund, den Eindruck einer stärker klerikal geprägten Feier und deshalb die Form der katholischen Priester-Konzelebration zu vermeiden, zumal diese nach wie vor von einer gegenreformatorischen Opfertheologie geprägt ist. Das ist zwar den Beteiligten im Alltag meist nicht bewusst, ist aber seit Pius XII. die entscheidende Begründung der römischen Konzelebrationspraxis (vgl. DH 3928).
6. Wenn die IKvu in der beschriebenen Weise 2003 Eucharistie ökumenisch feiern wird, könnte man das als "offene Kommunion" oder "eucharistische Gastfreundschaft" bezeichnen. Nach can. 844
CIC ist das zwar auch nicht zulässig, entspricht aber verbreiteter Praxis) Das bringt die Vertreter der offiziellen Position natürlich in Verlegenheit. Es fällt auf,
dass Bischof Lehmann, in seinem Referat "zur ökumenischen Diskussion um Eucharistie- und Kirchengemeinschaft" diese Praxis in vielen Gemeinden und Gruppen, z.B. bei ökumenischen Veranstaltungen, nicht erwähnte. Für uns gilt jedoch der Grundsatz: Wir laden uns gegenseitig ein, weil wir alle von Christus eingeladen sind.
7. Dadurch wäre eine volle Abendmahlsgemeinschaft noch nicht erreicht. Denn dazu müssten sich die Kirchen gemeinsam entschließen. Wir können nur das unsrige tun, diese vorzubereiten. Dazu gehört sicher nicht zuletzt, die Frage der Ökumene wachzuhalten. Es gilt, ökumenisches Engagement auch im Sinne weltweiter Solidarität zu üben. Die Ziele Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung müssen dafür maßgebend sein. Ökumene hierzulande darf keinesfalls auf den Wunsch nach gemeinsamer Eucharistiefeier reduziert werden. Wie etwa bei uns und sonst in der Kirche mit dem Konsens in der Rechtfertigungslehre umgegangen wird, ist dafür ein weiteres Kennzeichen. Es gilt, diese gemeinsame Lehre aus ihrer theologiegeschichtlichen Problematik und aus der zeitgenössischen Konfrontation von Reformation und Gegenreformation herauszulösen und aktuell neu zu interpretieren, vor allem daraus Konsequenzen zu ziehen.
i) Viele Gläubige billigen ihren Bischöfen nicht mehr das letzte Wort in dieser Frage zu. Seitdem die Hierarchie nach einer Scheidung Wiederverheirateten die Kommunion generell verweigert, wird von der Seite nicht unbedingt eine überzeugende Auslegung des Evangeliums erwartet. CIC = codex iuris canonici; DH = Denzinger, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, hg. Peter Hünermann, Freiburg 1991 (37. Auflage).
|
HINWEIS: Eine ausführliche Begründung des hier skizzierten Vorschlags findet sich in dem Beitrag von Carl-Peter Klusmann, Ökumenische Mahlfeier 2003, Vorschlag für die Eucharistiefeier der IKvu beim Ökumenischen Kirchentag in Berlin, in: Imprimatur 33 (Trier 2000) 5/6, S. 224-231.
|